Satzung des Vereins hotel666 Metalclub e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “hotel666 Metalclub e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 200626 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Bereiche Musik und darstellende Kunst sowie kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, den Beisitzern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch ein Mitglied des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 1.500,00, Kreditaufnahmen und Immobiliengeschäften ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 4 Die Mitgliedschaft
- hotel666 Metalclub kennt folgende Mitgliedschaften:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Eine Ordentliche Mitgliedschaft kann durch die unter § 4, Abs. 3 genannten Personen ausgeübt werden.
- Ordentliche Mitglieder sind:
- Die Gründer von hotel666 Metalclub.
- Von den Ordentlichen Mitgliedern als solche ernannte Fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder.
- Eine Ordentliche Mitgliedschaft kann durch 3⁄4-Beschluss der Ordentlichen Mitglieder entzogen werden. Das Mitglied hat fortan den Status Förderndes Mitglied.
- Die Fördernde Mitgliedschaft steht allen Personen offen die den Verein und seine Ziele finanziell unterstützen möchten.
- Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Fördernde Mitglieder können durch 3⁄4-Beschluss der Ordentlichen Mitglieder zu Ordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden die das 16. Lebensjahr vollendet hat und ie Zwecke des Vereins unterstützen will.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, welcher von der Mitgliederversammlung estgelegt wird.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Der Aufnahmeantrag von Mitgliedern kann abgelehnt werden, wenn der Vorstand der Ansicht ist, dass ein Bewerber den Zielen des Vereins nicht gerecht wird bzw. dem Ansehen des Vereins offensichtlich schadet (siehe auch § 6).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit zum Quartalsende möglich. Es bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der Gemeinschaft oder den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt, wenn es das Ansehen der Gemeinschaft schädigt oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied steht die Berufung in die Mitgliederversammlung zu, welche dann über den Ausschluss entscheidet.
- Nach dem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.
§ 5 Beiträge
- Der monatliche Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Er ist vierteljährlich per Lastschrift oder Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Fördernde Mitglied kann in jedes Vereinsorgan gewählt und zu jeder ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, solange dies seiner Eignung entspricht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.
- Ein Mitglied, das den Verein verlässt, ist verpflichtet, nach Beendigung seiner Vereinszugehörigkeit etwaiges Vereinseigentum zurückzugeben.
- Kein Mitglied darf aus Vereinsmitteln Vergünstigungen oder Entschädigungen erhalten, die über Reisekosten oder Aufwandsentschädigung entsprechend den Richtlinien des öffentlichen Dienstes hinausgehen. Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich.
- Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind pünktlich bei Fälligkeit zu zahlen und gelten als Bringschuld.
- Zum Abschluss von Verträgen müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein, davon ein Vorsitzender.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen werden. Jedes Ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich oder per E- Mail unter ihrer letzten bekannten Adresse mit Tagesordnung eingeladen worden sind.
- Die Mitgliederversammlung kann über jede Vereinsangelegenheit entscheiden und ist insbesondere berufen zur:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern und Entgegennahme des Prüfberichtes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bis zum Beginn der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Ordentlichen Vereinsmitglied zu unterschreiben ist. Eine Vertretung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens zehn Prozent der Ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Die Vorstandssitzungen sind öffentlich für alle Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Frist und die Form der Einberufung von Vorstandssitzungen regelt.
- Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden. Auf Verlangen sind sie in der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise zu verlesen.
- Die Protokolle sind für jedes Mitglied im Internet unter http://www.hotel666.de einzusehen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowohl des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Eigenschaft als Vorstand des Vereins während seiner Amtszeit.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so wählt der Vorstand nach Bedarf ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
- Die Haftung für alle Handlungen des Vorstandes ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt.
§ 11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Fällt ein Kassenprüfer aus, bestellt der Vorstand einen Ersatzprüfer für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Prüfers.
§ 12 Private Angelegenheiten der Mitglieder
- Private Angelegenheiten, die einzelne Mitglieder oder auch mehrere Mitglieder des Vereins betreffen, sind außerhalb des Vereins zu regeln. Der Verein und seine Mitglieder stimmen weder über private Angelegenheiten von Mitgliedern ab, noch beziehen der Verein oder seine Mitglieder Position in privaten Angelegenheiten.
§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung
- Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
Die vorliegende Satzung wurde am 13.01.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Ausgabe vom 21.01.2017.